Satzung
Stand 25. März 2025
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Club führt den Namen „Presseclub Nürnberg e. V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz und Gerichtsstand sind Nürnberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie die Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch Interviews, Vorträge, Gesprächs- und Diskussionsrunden mit Persönlichkeiten aus allen Bereichen der Gesellschaft, vor allem aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung, Kultur, Kirchen und Sport. Die Medien haben dabei die Möglichkeit, über die Inhalte der Veranstaltungen zu berichten und so eine breitere Öffentlichkeit zu informieren. Zudem kann der Presseclub Nürnberg e.V. die Veranstaltungen in einem Live-Stream auf Social-Media-Plattformen übertragen, um so ein größeres Publikum zu erreichen. Ziel des Vereins ist es, zur Meinungsbildung, zu einem fortschrittlichen Diskurs und zu einer lebendigen Demokratie beizutragen.
Darüber hinaus hat sich der Presseclub Nürnberg e. V. zum Ziel gesetzt, durch Kontakte und Veranstaltungen mit ausländischen Institutionen und Journalisten die Bedeutung einer demokratischen Pressefreiheit für die Funktion eines demokratischen Staatswesens darzulegen und durch die Verbreitung ethischer Grundsätze des Journalismus die Toleranz zwischen den Bevölkerungen unterschiedlicher Länder zu fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Club ist freiwillig und unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vertreten, welcher auch das Stimmrecht ausübt.
(3) Der Club besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- korrespondierenden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
(4) Ordentliches Mitglied kann werden, wer journalistisch oder hauptberuflich in Medien tätig ist oder wer sich der freien, unabhängigen Presse als Wesensmerkmal unserer Demokratie verbunden fühlt.
(5) Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, die die Arbeit des Presseclubs gemäß der Satzung unterstützen.
(6) Korrespondierendes Mitglied kann werden, wer dem Club als Mitglied angehört, dann aber seinen ständigen Wohn- und Arbeitssitz verlegen muss.
(7) Die Mitgliedschaft für natürliche Personen ist eine persönliche und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
(8) Ehrenmitglied kann werden, wer besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Ebenso kann ein Ehrenvorsitzender gewählt werden. Vorschlagsrecht hat alleine der Vorstand, der in beiden Fällen jeweils einstimmig beschließen muss.
§ 4 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme muss mit vollständiger Angabe zur Person und Tätigkeit des Bewerbers schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
(2) Der Vorstand klärt Voraussetzungen und Art der möglichen Mitgliedschaft gemäß § 3 und entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme muss vom Vorstand mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
(3) Der Aufnahmebeschluss wird den Mitgliedern per Rundschreiben mitgeteilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Betrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird per Lastschriftverfahren eingezogen. Über Anträge auf Stundung entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
(4) Bei korrespondierenden Mitgliedern und in besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen.
(5) Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des laufenden Geschäftsjahres = Kalenderjahres erfolgen.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden,
- wenn grobe Verstöße gegen die Clubinteressen vorliegen,
- wenn trotz Mahnung der fällige Beitrag nicht bezahlt wird,
- wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen § 3 (4) und § 3 (5) erfüllt.
(3) Der Ausschluss muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsprüfer.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen und hat im ersten Quartal eines jeden Jahres stattzufinden. Die Einladungsfrist zu ordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt mindestens vier Wochen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, sofern die Interessen des Vereins dies erfordern. In diesem Fall reduziert sich die Einladungsfrist auf mindestens zwei Wochen, die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der Ladung als solche zu bezeichnen.
(4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen.
(5) Die Ladung zu jeder Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
(6) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich bzw. auf digitalem Weg mit kurzer Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ändern.
(7) Die oder der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
(8) Grundsätzlich werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit oder die Satzung etwas anderes bestimmen. Abstimmungen können auch per Handzeichen erfolgen, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- bis zu zwei Stellvertretern,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- bis zu fünf Beisitzern.
Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei grundsätzlich der Vorsitzende einer dieser beiden Vertreter sein soll. Zeichnungsberechtigt sind zwei vom Vorstand benannte Vorstandsmitglieder.
Für die Vermietung und Bewirtschaftung der Clubräume ist ein besonderer Vertreter zu bestellen, welcher dem Vorstand anzugehören hat. Die Bestellung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören.
(4) Ein Ehrenvorsitzender hat im Vorstand beratende Stimme.
(5) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
(6) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom ersten Vorsitzenden oder seinen Vertretern einzuberufen. Auf Verlangen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss er dies tun. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen, wobei jedes anwesende Vorstandsmitglied nur eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende oder in seiner Vertretung der von ihm benannte Stellvertreter. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
(7) Der Vorstand muss der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden und durch den Schatzmeister Bericht erstatten.
(8) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Clubaufgaben Personal einstellen und für einzelne Projekte Ausschüsse unter Hinzuziehung von Fachleuten bilden.
§ 10 Wahl und Abberufung des Vorstands
(1) Die Mitgliederversammlung beruft zur Wahl des Vorstands einen dreiköpfigen Wahlausschuss, darunter den Wahlleiter. Jedes Mitglied kann durch Zuruf Wahlvorschläge machen, die vom Wahlleiter in geeigneter Form für die Versammlung deutlich gemacht werden.
(2) Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Auf Verlangen von mindestens 2/3 der Versammlung kann die Wahl per Handzeichen vorgenommen werden, sofern kein Gegenkandidat bekannt ist.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder mit 2/3-Mehrheit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Nachwahl muss sich unmittelbar anschließen.
(4) Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist den Mitgliedern binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.
(5) Bei Rücktritt oder Tod des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen stattfinden, die bei Rücktritt über die Entlastung entscheidet und einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit wählt.
(6) Bei Rücktritt oder Tod anderer Vorstandsmitglieder nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Nachwahl vor. Sollten mehr als drei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sein, so muss ebenfalls binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl stattfinden.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der alljährlichen Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist jedes ordentliche Mitglied antragsberechtigt.
(2) Der Vorstand muss den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung vorlegen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit 3/4-Mehrheit.
§ 13 Protokolle
Über die Sitzungen der einzelnen Clubgremien ist ein Protokoll abzufassen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Auflösung
(1) Ein auf Auflösung des Clubs gerichteter Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vom Vorstand eingebracht werden.
(2) Der Vorstand muss mit mindestens vierwöchiger Frist die Mitgliederversammlung hierzu einberufen.
(3) Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
(4) Zur Auflösung des Clubs bedarf es der 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, die es wiederum unmittelbar und ausschließlich zu je 50 % für die Menschenrechtsarbeit der Stadt Nürnberg und für das Hermann-Kesten-Stipendium einsetzen muss.
